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Satzung

 

Hier die aktuelle Satzung des Jagdgebrauchshundverein Südoldenburg e.V.:

 

§ 1

 

Name und Sitz des Vereins

 

  1. Der Verein führt den Namen Jagdgebrauchshundverein Südoldenburg e.V.

  2. Der Sitz des Vereins ist Cloppenburg. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter der Nummer 150155 eingetragen.

  3. Der Verein ist Mitglied des Jagdgebrauchshundverbandes e.V. (JGHV) und anerkennt für sich und seine Mitglieder die Satzungen und Ordnungen des JGHV in der jeweils gültigen Fassung (veröffentlicht unter www.jghv.de)

  4. Der Verein verfolgt auschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung

 

§ 2

 

Zweck des Vereins

 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Natur- und Tierschutzes. der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

    1. Ausbildung von Jagdgebrauchshunden, auch unter Tierschutzaspekten

    2. Ausbildung und Schulung von Verbandsrichtern

    3. Ausrichtung von Prüfungen nach den Prüfungsordnungen des JGHV und der damit verbundenen Abnahme tierschutzkonformen Umgangs mit erlegtem Wild

    4. Anlage neuer und Pflege von vorhandenen, naturnahen Stillgewässern, sowie durch sonstige die Förderung des Jagdgebrauchshundewesens dienende Maßnahmen.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

 

§ 3

 

  • Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der gewillt ist, die Bestrebungen des Vereins zu fördern und die Satzungen anzuerkennen.

  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages erfolgt schriftlich ohne Angaben von Gründen.

 

  • Erlöschen der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch: Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluß. Ausscheidene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

  2. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen und ist schriftlich bis zum 30. Sept. eines Jahres zu erklären.

  3. Die Streichung eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn der Mitgliedsbeitrag oder sonstige Forderungen der Verein nicht innerhalb des betreffenden Geschäftsjahres bezahlt werden. Über eine Streichung entscheidet der Vorstand.

  4. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen:

    1. bei groben Verstößen gegen die Satzung,

    2. bei erheblicher Schädigung der Vereinsinteressen des Jagdgebrauchshundverbandes oder des DJV,

    3. bei ungebührlichem Verhalten gegenüber Anordnungen des Vorstandes, erheblicher Beleidigung eines Vereinsmitgliedes sowie ungebührlicher Kritik an einem Prüfungsleiter oder Richter,

    4. bei rechtskräftiger Verurteilung zu schweren, ehrenrührigen Strafen, auch wenn solche erst nach Erwerb der Mitgliedschaft bekannt werden.

 

Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Ehrenrat des Jagdgebrauchshundverbandes e.V.

 

  • Ehrenratsordnung

 

Die Vereinsmitglieder erkennen die Ehrenordnung des Jagdgebrauchshundverbandes e.V., die ein Bestandteil der Satzung ist, an.

 

§ 4

 

Geschäftsjahr und Beitrag

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  2. Die Höhe des Beitrages wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist bis zum 1. März des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.

  3. Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr in Höhe des jeweils geltenden Jahresbeitrages

 

§ 5

 

Organe des Vereins

 

  1. Die Hauptversammlung

  2. Der Vorstand

  3. Der erweiterte Vorstand

 

§ 6

 

  1. Die Hauptversammlung findet einmal jährlich auf Einberufung durch den Vorstand bis spätestens Ende März statt.

  2. Die Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Tagung zu erfolgen.

  3. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit durch den Vorstand einberufen werden. Sie sit ebenfalls einzuberufen, wenn die Hälfte der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

  4. Die Hauptversammlung beschließt über:

    1. Satzungsänderungen

    2. Festsetzung der Beiträge und der Aufnahmegebühr

    3. Prüfung der Rechnungslegung und der Entlastung des Vorstandes

    4. Stellungnahme des Vereins über Anträge an den Jagdgebrauchshundverein e.V.

    5. Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und zwei Kassenprüfer.

      • Zu 1) mit zweidrittel Mehrheit

      • Zu 2) bis 5) einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich

  5. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.

  6. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Nach zweijähriger Tätigkeit scheidet ein Kassenprüfer aus und kann nicht unmittelbar wiedergewählt werden.

  7. Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das durch den Vorsitzenden oder stellv. Vorsitzenden und den Protokollführer zu unterzeichnen ist.   

 

§ 7

 

Der Vorstand

 

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem Vorsitzenden

  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

  3. dem Schriftführer

  4. dem Schatzmeister

Der 1. Vorsitzende ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Ist er verhindert (Krankheit, Urlaub etc.), übernimmt der stellvertretende Vorsitzende in Verbindung mit dem Schriftführer bzw. Schatzmeister die Vertretung des Vereins.

 

§ 8

 

Der erweiterte Vorstand

 

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

  1. der Vorstand

  2. der Organisator u. Prüfungsleiter der Prüfungen

  3. der Beauftragte für die Ausbildung von Richteranwärtern

  4. der Beauftragte für Führerlehrgänge

 

§ 9

 

Richteranwärter

 

Die Richteranwärter werden nach Erfüllung der Voraussetzungen vom Vorstand ernannt.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 15 der Satzung des JGHV

 

§ 10

 

Ehrenmitgliedschaft

 

Eine Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag durch die Hauptversammlung verliehen werden.

 

§ 11

 

Sämtliche Vorstandsämter sind ehrenamtlich. Auslagen und Aufwendungen werden erstattet.

 

§ 12

 

Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluß einer besonders für diesen Zweck einberufenden Hauptversammlung erfolgen.Der Auflösungsbeschluß ist nur dann gültig, wenn er mit einer Mehrheit von dreiviertel aller in der Versammlung erschienenen Mitgliedern gefaßt wird. Sofern die Mitgleiderversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Jagdgebrauchshundeverband e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

 

 

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